Das Ende der Versicherungspflicht

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Für alle Arbeitnehmer und deren Angehörigen besteht die Pflicht, sich krankenversichern zu lassen. Diejenigen, die Gelder von der Arbeitsagentur, dem Job Center, Sozialamt oder der Rentenversicherung beziehen, werden von der entsprechenden Behörde bei einer Krankenkasse angemeldet und sind so automatisch pflichtversichert.
Arbeitnehmer, die über der versicherungspflichtigen Grenze Gehalt oder Lohn beziehen, können sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern lassen. Die genauen Regelungen sind im § 5 SGB V nachzulesen.

Wann endet die Versicherungspflicht?

Die Versicherungspflicht endet dann, wenn das Gehalt und die Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld die versicherungspflichtige Grenze übersteigt. Danach kann sich der Arbeitnehmer entweder bei einer privaten Krankenversicherung oder bei seiner bisherigen, gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern lassen.
Die gesetzliche Krankenkasse hat den Versicherungsnehmer über die Austrittsmöglichkeit zu informieren. Dieser muss dann innerhalb einer Frist von 2 Monaten zustimmen, sonst wird er als freiwilliges Mitglied bei seiner gesetzlichen Krankenkasse weiter geführt. Die Vorversicherungszeit muss allerdings erfüllt sein. Diese setzt sich entweder aus den letzten fünf Jahren vor Überschreiten der versicherungspflichtigen Grenze oder aber den letzten 12 Monaten zusammen.

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