Freiwillige Versicherung gesetzliche Krankenkasse

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Freiwillige Versicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen
Wer mehr als das versicherungspflichtige Einkommen verdient, selbständig oder freiberuflich tätig ist, kann sich freiwillig bei den gesetzlichen Krankenkassen versichern. Wer sich freiwillig versichern kann, ist im § 59 SGB  V geregelt. Nachfolgend einige Beispiele, wer eine freiwillige Krankenversicherung abschließen kann:

  • Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Krankenversicherung, die auf Grund ihres hohen Einkommens nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen. Dazu gehören auch die Familienangehörigen.
  •  Personen, die nicht mehr unter die Familienversicherung fallen. Das können Ehegatten sein, die durch Scheidung nicht mehr familienversichert sind oder Kinder, die selbst durch Arbeitsverhältnis oder Ausbildung versichert sind.
  • Arbeitnehmer, die im Ausland tätig waren und zurückgekehrt sind
  • Selbständige und Freiberufler.

Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Versicherte Mitglied ist, geltend gemacht werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Beitragsbemessung ist im § 240 Abs. 1 SGB V genau formuliert. Krankengeld ist in der Regel im Leistungskatalog nicht enthalten, diese Leistung kann aber zusätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse oder anderen Versicherungsgesellschaften gebucht werden.
Nimmt das Mitglied eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, deren Verdienst nicht das versicherungspflichtige Einkommen übersteigt oder heiratet das Mitglied und ist so familienversichert, endet die freiwillige Mitgliedschaft. Auch eine fristgerechte Kündigung beendet die Mitgliedschaft.

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