Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

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Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Das gilt für alle Arbeitnehmer, egal ob diese vollzeitbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt sind und auch für Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben. Selbst Ferienaushilfen genießen diesen Anspruch.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Lohnfortzahlung sind

  • das Arbeitsverhältnis muss mindestens 4 Wochen bestehen

(im öffentlichen Dienst ist dies lt. Tarifvertrag nicht mehr maßgeblich)

  • der Arbeitnehmer ist nicht mehr in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Er ist vom Arzt krankgeschrieben worden.
  • der Arbeitnehmer darf seine Krankheit und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben;

siehe hierzu § 3 Abs. 1 EntgFG. Z. B. bei Trunkenheit am Steuer oder einer provozierten Schlägerei entfällt der Anspruch.
Die Dauer der Lohnfortzahlung beträgt höchstens 6 Wochen. Nach diesen 6 Wochen bekommt der Arbeitnehmer Krankengeld, für dessen Auszahlung die gesetzlichen Krankenkassen zuständig sind; bei den privaten Krankenversicherungen kommt es auf den gewählten Tarif und dessen Leistungskatalog an. Für den Zeitraum von 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer seinen vollen Lohn bzw. sein volles Gehalt, auch die Beiträge für die Sozialversicherung werden weiterhin überwiesen (Bruttoanspruch). Überstunden werden dabei nicht berücksichtigt. Ausnahme ist, wenn diese Überstunden regelmäßig anfallen (BAG Urteil vom 21.11.01, Az. 5AZR 457/00).

Wird der Arbeitnehmer wieder krank und ist diese Krankheit dieselbe Krankheit wie schon zuvor, so besteht der Gesamtanspruch bei dieser Krankheit für insgesamt 6 Wochen. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig wird. Die Lohnfortzahlung wird auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer ein Kind unter 12 Jahren zu betreuen hat und dieses erkrankt ist.

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