Geringverdiener oder Minijobber

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Gem. § 20 Abs. 3 SGB IV sind alle Personen, die weniger als EUR 325,00 als Einkommen erzielen, Geringverdiener. Dazu gehören Auszubildende, Praktikanten und Personen, die sich für ein freiwilliges diakonisches oder soziales Jahr entschieden haben, aber auch Auszubildende. Meist sind das auch Personen, dich zur Hilfe für den Lebensunterhalt vom Job Center oder Sozialamt hinzuverdienen. Um nur einige Beispiele zu nennen.

Für die geringfügig beschäftigten Personen hat Gültigkeit, dass der Arbeitgeber sämtliche Beiträge, die für die Sozialversicherungssysteme anfallen, allein zu tragen hat. Hierzu gehören die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Pflegeversicherung.

Übersteigt das Arbeitsentgelt den Betrag von EUR 325,00 durch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, so gilt die Regelung nicht mehr. Sobald dies geschieht, tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte die Beiträge für die Sozialabgaben, jedoch nur für den Betrag, der über der Grenze von EUR 325,00 liegt.

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