Gesetzlicher Zuschlag bei der privaten Krankenversicherung

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Der gesetzliche Zuschlag wird von den privaten Krankenversicherungen in Höhe von 10% auf den laufenden Beitrag erhoben. Dies wurde bei der Gesundheitsreform im Jahre 2000 den privaten Krankenversicherungen vorgeschrieben. Damit sollen die Beiträge stabilisiert werden.

Betroffen davon sind privat Versicherte im Alter zwischen 21 und 60 Jahren, die einen Versicherungsschutz gewählt haben, der entweder ein Vollversicherungsschutz ist oder aber die allgemeinen Krankenhausleistungen abdeckt. Doch auch hier werden Unterschiede gemacht.

Es wird unterschieden zwischen den Bestandskunden, die vor dem 01.01.2000 einen derartigen Versicherungsschutz vereinbart haben und den Neukunden, die nach diesem Zeitpunkt aufgenommen worden sind. Bei Neukunden kommt dieser Zuschlag sofort bei Versicherungsbeginn zum Tragen, bei Bestandskunden wurden die Beiträge in den Jahren 2001 bis 2005 um 2% jährlich erhöht. Im Jahre 2005 wurde dann der volle Zuschlag erreicht.

Errechnet wird der Zuschlag, der auch arbeitgeberzuschußfähig ist, aus den Beiträgen der jeweils vereinbarten Tarife sowie evtl. Risikozuschlägen. Nicht betroffen von dem gesetzlichen Zuschuss sind u. a. Personen, die 21 Jahren sind unter oder über 60, Tagegeldversicherungen und Pflegeversicherungen und einiges mehr.

Verwendet wird der gesetzliche Zuschlag für die Stabilität der Beiträge im Alter gem. § 12 VAG.

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