Krankenkassenwahl der gesetzlichen Krankenkassen

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Personen, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen bei einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert sein. Diese Personen haben jedoch das Recht der freien Wahl, bei welcher Krankenkasse sie ihre Krankenversicherung abschließen möchten.

Personen, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt oder die selbständig oder freiberuflich tätig sind, haben außerdem die Wahl, ob sie als freiwilliges Mitglied bei einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert sein möchten oder bei einer der privaten Krankenversicherungen.

Arbeitnehmer können auch beim Arbeitsplatzwechsel weiterhin bei ihrer Krankenkasse versichert bleiben. Eine Abstimmung über die Wahl der Krankenkasse ist nicht erforderlich. Zwar sind die Beiträge für die gesetzlichen Krankenkassen gleich hoch, jedoch bei den Leistungen gibt es Unterschiede, wenn auch keine großen. Auch fordert nicht jede Krankenkasse den Zusatzbeitrag; z., B. müssen die Mitglieder der IKK bislang keinen Zusatzbeitrag entrichten (Stand 2010).

Wann kann ein Krankenkassenwechsel erfolgen?

Jeder Krankenversicherte kann die Krankenkasse wechseln, sofern er mindestens 18 Monate bei dieser versichert war. Sobald der Versicherte die Kündigungsbestätigung der Krankenkasse in Händen hält, kann er einen neuen Versicherungsvertrag bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse abschließen.

Kündigung der Krankenkasse

Personen, die auf Grund ihres Einkommens nicht mehr pflichtversichert sein müssen und in die private Krankenversicherung aufgenommen werden wollen, sollten vor Kündigung der Krankenversicherung erst die Aufnahmebestätigung der privaten Krankenversicherung abwarten. Die privaten Krankenversicherungen sind nicht zur Aufnahme verpflichtet.

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