Mehrbettzimmer bei der gesetzlichen Krankenversicherung

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Mehrbettzimmer im Krankenhaus ist bei der gesetzlichen Krankenkasse nur möglich.

Gesetzlich Versicherten steht nach dem zurzeit geltenden Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse bei einem Krankenhausaufenthalt die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer zu. Mehrbettzimmer können mit bis zu sechs Betten ausgestattet sein.
Wenn gesetzlich Versicherte Personen keinen Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer wünschen, können sie selbstverständlich auf eigene Kosten und wenn es im Krankenhaus möglich ist, ein Einzelzimmer fordern. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten diese Mehrkosten jedoch nicht.

Private Krankenversicherung: Einbett- oder Zweibettzimmer

Um diese Mehrkosten nicht selbst tragen zu müssen, ist der Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung möglich. Diese Zusatzversicherung bietet nicht nur die Unterbringung in einem Einzelzimmer, sondern auch Behandlung durch den Chefarzt, Krankenhaustagegeld und evtl. Fahrtkosten, die der Familie entstehen, um den Patienten besuchen zu können.
Privat Versicherte haben die Wahl, ob sie ein Einbett- oder Zweibettzimmer wünschen. Diese Wahlmöglichkeit gilt nur dann, wenn sie mit ihrer Krankenversicherung einen entsprechenden Tarif vereinbart haben, der diese Wahlmöglichkeit beinhaltet. Ist der Anspruch auf ein Einbettzimmer vertraglich vereinbart, so hat der Versicherte einen Anspruch darauf, sofern es im Krankenhaus die Möglichkeit dazu gibt.

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