Minijob oder geringfügige Beschäftigung

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Unter einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, auch Minijob genannt, wird ein Arbeitsverhältnis beschrieben, dessen Arbeitsentgelt monatlich EUR 400,00 nicht überschreitet. Die jährliche Verdienstgrenze liegt bei EUR 4.800,00, die auch Weihnachts- und Urlaubsgeld beinhaltet.
Seit 2008 gelten für die geringfügig Beschäftigten die gleichen Regelungen wie für die versicherungspflichtig Beschäftigten. So müssen auch Minijobber bei der Minijob-Zentrale, die für die hier anfallenden Sozialabgaben die Zuständigkeit hat, angemeldet werden.

Gesetzliche Unfallversicherung

Auch die gesetzliche Unfallversicherung ist seit dem 01.01.2009 für die geringfügig Beschäftigten zuständig. Der Arbeitgeber hat diese Beschäftigten anzumelden und seit 01.01.2010 auch Entgeltmeldungen an die Unfallversicherung und der Knappschaft abzugeben.

Kein Einkommen ist steuerfrei. So unterliegt auch das geringfügige Einkommen den steuerrechtlichen Grundlagen. Für geringfügig Beschäftigte bedeutet das, dass eine Pauschsteuer von 2% oder aber eine pauschale Lohnsteuer von 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig wird.

Der Arbeitgeber bezahlt für die geringfügig Beschäftigten max. 30,74% des Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Dieser Prozentsatz beinhaltet 15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung, 2% Pauschsteuer sowie 0,74% Umlagen zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit und Mutterschaft.

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind die Abgaben deutlich geringer, sodass die Belastung bei etwa 12% liegt.

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