Nichtzahlung des Beitrags der PKV

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Jeder Vertrag hat zwei Seiten. Zum Einen wird ein Teil zu Erbringung von Leistungen verpflichtet und der andere Teil zur Bezahlung der vereinbarten Leistungen. Das ist bei Verträgen mit den Krankenversicherungen nicht anders. Verträge kommen in der Regel zwischen Versicherungsnehmer und privater Krankenversicherung oder aber Versicherungsnehmer als freiwilliges Mitglied und gesetzlicher Krankenversicherung zustande.

Leistungen der privaten Krankenversicherung

Die Leistungen der Krankenversicherungen werden dann erbracht, wenn der erste Beitrag, der sogenannte Erstbeitrag, bei der Gesellschaft eingegangen ist. Per Vertrag wurde die Zahlweise der Beiträge vereinbart. Bei den privaten Krankenversicherungen kann das monatlich, halbjährlich oder jährlich sein. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen sind die Beiträge auch für freiwillige Mitglieder monatlich fällig.

Erstbeitrag der Krankenkasse

Wenn der Erstbeitrag nicht bezahlt wird, besteht kein Versicherungsschutz. Das ist im § 38 Abs. 2 VVG geregelt. Das gleiche gilt auch, wenn die Folgebeiträge nicht bezahlt werden.
Die Versicherungsgesellschaft kann anhand des gerichtlichen Mahnverfahrens die Beiträge eintreiben. Der erste Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren ist der Mahnbescheid, im Volksmund auch Zahlungsbefehl genannt, der dem Schuldner die Möglichkeit zum Ausgleich des Beitragskontos gibt. Werden die Außenstände nicht beglichen, so folgen der Vollstreckungsbescheid, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – bis hin zum Haftbefehl.
Gleichzeitig kann die Krankenversicherung den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Von der Beitragszahlung in die gesetzlichen Krankenversicherung sind die Personen befreit, die Kranken- oder Mutterschaftsgeld beziehen, Erziehungsgeld erhalten oder wenn vergleichbare Leistungen erfüllt werden.

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