Versorgungsausgleich gkv

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Der Versorgungsausgleich soll im Falle einer Scheidung dafür sorgen, dass sämtlich erworbene Güter gerecht geteilt werden. In diesen Bereich fallen auch die Versorgungsanwartschaften – sprich Rentenanwartschaften. Diese werden gerecht geteilt, so das der Partner, der wegen Kindererziehung oder ähnlichem nicht berufstätig war, die Hälfte der Versorgungsanwartschaften seines ehemaligen berufstätigen Partner zugesprochen bekommt. Dadurch bekommt auch der Partner mit den wenigen Versorgungsanwartschaften den gleichen Anspruch auf Absicherung im Falle des Alters oder der Individualität. Diesem Versorgungsausgleich unterliegen nicht nur die Anwartschaften aus Renten- und Pflegekasse, sondern auch aus der betrieblichen Altersversorgung – sofern vorhanden.

Gesetzliche Krankenversicherung und Versorgungsausgleich

Wird das Scheidungsurteil rechtskräftig, so ist der Partner aus einer evtl. Familienversicherung nicht mehr krankenversichert. Er hat dann die Möglichkeit, sich freiwillig weiter in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, Bei dieser Fortsetzung der Versicherung fällt der Ausschluss evtl. Vorerkrankungen weg.

Um diese Möglichkeit zu nutzen muss man innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil einen Aufnahmeantrag oder eine Beitragszahlung vorweisen. De Kinder aus einer geschiedenen Ehe bleiben bei dem gesetzlich Versicherten weiterhin familienversichert.

Private Krankenversicherung und Ausgleich

Bei den privaten Krankenkassen bleibt bei einer Scheidung dem Partner die Möglichkeit zu vereinbaren, das der Versicherungsnehmer die Kosten weiterhin trägt und das nur mit Zustimmung von beiden Seiten das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann. Sonst erlischt  mit dem Scheidungsurteil die private Krankenversicherung.

Sicherlich kann auch vereinbart werden, dass der mitversicherte Partner dem Versicherungsnehmer die Kosten für die private Krankenkasse erstattet. Der mitversicherte Partner kann sich allerdings auch selbst versichern bei einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

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