Private Krankenversicherung verzeichnet Beitragsrückstände

Private Krankenversicherung verzeichnet Beitragsrückstände durch Nichtzahler bzw. Nichtversicherte

Beitragsrückstand PKV



 
In der private Krankenversicherung wurde die Regelung getroffen, dass Empfänger von Sozialleistungen ihre säumigen Beiträge selbst zahlen müssen. D.h. wer Hartz IV empfängt und im Rückstand ist, der erhält keine Erstattung. Dabei handelt es sich um Zuschläge für Nichtversicherte. Wenn der neue Krankenversicherungspflichtige einen Zeitraum davor nicht über eine Krankenversicherung verfügte, muss er die Beiträge nachzahlen. Dies wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am Montag veröffentlicht. Der Beschluss vom 28.03.2012 wird unter dem  Az.: L 9 AS 1241/11 B ER geführt.

 
Im diesem Fall ereignete es sich so, dass die erwerblose Klägerin eine PKV zum 01.01.2012 abgeschlossen hat. Sie war aber schon seit 09.2009 krankenversicherungspflichtig. Der Versicherer hat für den Zeitraum wo die Dame nicht versichert war einen Beitragszuschlag verlangt wegen Nichtversicherung. Gemäß § 193 Absatz 4 VVG findet diese Regelung Gültigkeit. Der Streitwert lag bei 1700 Euro. Die Klägerin war nicht in der Lage den Beitrag zu begleichen. Sie nahm Kontakt mit dem Jobcenter auf. Die Zahlung wurde abgelehnt. Die Beklagte verfügte nicht über einen lückenlosen Versicherungsverlauf in der Krankenversicherung und muss daher selbst für säumige Beiträge aus der Vergangenheit aufkommen. So hat es das Gericht ebenfalls beschlossen und die Regelung ist ganz klar im VVG definiert.

 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch  die Richter des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als unbegründet zurückgewiesen. Lt. Gericht haben Bezieher von Leistungen nach Sozialgesetzbuch II en Recht auf Krankenversicherungsschutz ohne Beitragszahlung zu leisten. Aber in diesem Fall geht es um eine Zeit wo die Klägerin nicht versichert war. Und in Deutschland besteht seit einiger Zeit Krankenversicherungspflicht.

 

Beiträge des Basistarifes der PKV

 
Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet Beiträge zur PKV bis zur Hälfte des Basistarifs zu übernehmen. Der Restbeitrag von 50 Prozent geht zu Lasten des VN. Lt. § 12 Absatz 1c des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes greift diese Regelung. Ansprüche wie die des Verfahrens muss der Grundsicherungsträger nicht leisten.

 
Die Klägerin hat nur noch eine Möglichkeit: Sie kann eine Stundung beim Versicherer nach § 193 Absatz 4 VVG beantragen.

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