Wie wechselt man die Krankenversicherung mit Kündigung?

Bedingungen der Krankenversicherung bei Kündigung

 

Für die Kündigung der Krankenversicherung sind neben Fristen auch weitere Bedingungen zu erfüllen, damit eine Kündigung wirksam wird. Angestellte und Arbeiter, also pflichtversicherte Arbeitnehmer, deren Jahresbruttoeinkommen in 2011 und in den beiden vorangegangenen Jahren unter 49.500 Euro liegt, werden automatisch gesetzlich versichert. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer 18 Monate oder länger bei der aktuellen Kasse versichert ist. Wurde ein Wahltarif gewählt, gilt die Bindung an diesen Tarif und die Krankenkasse sogar für 36 Monate. Gleiches gilt für freiwillig versicherte Arbeitnehmer. Die 18-monatige Mindestdauer ist der Versicherte nicht gebunden, wenn er einen Wechsel in die PKV plant oder die gesetzliche Familienversicherung wegfällt. Der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse ist auch für Freiberufler und Selbständige unter Einhaltung der 18-monatigen Mitgliedspflicht jederzeit möglich.

Studenten: gesetzlich oder privat versichert

Studenten sind normalerweise immer zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet. Sie können sich aber auch privat versichern, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach Studienbeginn von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Oder sie widersprechen ihrer gesetzlichen Versicherungspflicht, wenn die Familienversicherung nicht mehr greift. Sind Studenten 30 Jahre oder älter oder beginnt ihr 15. Fachsemester, ist nur noch eine freiwillige Krankenversicherung möglich. Eine sofortige private Versicherung lohnt sich für alle Studenten, die bei Antragsstellung völlig gesund sind und somit keine Beitragszuschläge aufgrund eventueller Vorerkrankungen zu erwarten haben. Wie für die freiwillig versicherten Angestellten gilt auch für Beamte eine dreimonatige Kündigungsfrist. Für Beamte lohnt sich die Privatversicherung, da die gesetzlichen Kassen keine speziellen Beihilfetarife anbieten können.

Sonderkündigungsrecht bei Krankenkassen

Das Sonderkündigungsrecht kommt zum Tragen, wenn die Versicherung Beitragserhöhungen angekündigt oder die gesetzliche Krankenkasse mit anderen Kassen fusioniert. Dann kann ohne Einhaltung der 18-monatigen Wartezeit gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht greift auch dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse mit anderen Kassen fusioniert.
Der Wechsel an sich ist unkompliziert. Die Kündigung sollte per Fax oder per Einschreiben auf dem Postwege erfolgen. 14 Tage nach Kündigungseingang muss die alte Krankenkasse die Kündigungsbestätigung ausgestellt haben. Diese wird dann zusammen mit dem Anmeldeformular an die neue Versicherung geschickt, anders ist ein Wechsel nicht möglich. Umgekehrt muss der alten Versicherung eine Bescheinigung der neuen Kasse vorliegen. Andersnfalls wäre die  Kündigung unwirksam. Angestellte müssen dann nur noch die Mitgliedsbestätigung der neuen Versicherung beim Arbeitgeber abgeben – dann ist der Versicherungswechsel abgeschlossen.

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