Urteil Aktenzeichen: S 81 KR 1280/11 gesetzliche Krankenkasse


Werbemaßnahmen wie bei im Autohaus oder beim Telefonanbieter sind für Krankenkassen tabu. Gesundheitsthemen sind gesetzliche Krankenkassen der Rahmen in sich bewegt werden darf. So beschließt es das Gericht.

Krankenkassen dürfen nicht mit Rabatten von Friseuren werben

Sonderkonditionen gibt es bei Handys, Autos oder im Fitnessclub nebenan. Dort erhält man bei Mitgliedschaft häufig einen Einkaufgutschein oder einen Rabatt für ein Möbelhaus. Doch den gesetzlichen Krankenversicherungen wird untersagt damit zu werben. Das Gericht sieht vor, nur mit Gesundheitsthemen am Markt präsent zu sein. Gesundheit muss in erster Linie gegenüber dem Kunden in den Vordergrund gestellt werden. Sie müssen sich um den Versicherten kümmern. Das Sozialgericht Berlin legte fest, dass mit Rabattgutscheinen für Freizeitaktivitäten oder Einrichtungshäuser nicht geworben werden darf. Die Deutsche Anwaltsauskunft berichtete darüber. Im speziellen Fall ging es darum, dass eine Krankenkasse ihren Mitgliedern Sonderkonditionen und Rabatte vermitteln könne. Möbel- und Bekleidungshäuser sowie Friseurbesuche sollten rabattiert werden. Sechs gesetzliche Ersatzkassen klagten dagegen. Diese Aktionen verstoßen gegen die Regeln des Wettbewerbs der Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen stehen in einem verschärften Wettbewerb zueinander, meinte die beklagte Krankenkasse. Solche Werbemaßnahmen seien gerechtfertigt.

Urteil Aktenzeichen: S 81 KR 1280/11

Bei der Mitgliederwerbung seinen die gesetzlichen Krankenkassen zwar Konkurrenten, aber können sich nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Dies hat das Gericht so entschieden. Die Tätigkeit der Mitgliederwerbung beschränkt sich darauf Mitglieder in Fragen zum Thema Gesundheit zu versorgen. D.h. wenn die Werbemaßnahmen sich mit Gesundheit auseinander setzen oder einen Bezug dazu vorweisen, sind diese Maßnahmen erlaubt.

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