Urteil:Versicherungspflicht bei den Krankenkassen

Diejenigen, die von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sind, sollten das Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: BSG B12KR9/09)studieren. Darin wird bestätigt, dass die Befreiung bedingt durch bestimmte Umstände aufgehoben werden kann. Die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse wird damit leichter gemacht und eine der juristischen Unklarheiten endlich geklärt.

In diesem Fall wurde das Mitglied einer privaten Krankenversicherung arbeitslos und  die Arbeitsagentur meldete sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse an, da sie per Gesetz versicherungspflichtig wurde. Im Jahre 1998 erhielt sie eine Arbeitsstelle und wurde aufgrund ihres Einkommens von der Krankenversicherung befreit, sodass  sie wieder in die private Krankenversicherung eintreten konnte. Die Klägerin wurde vier Jahre später Mutter und war danach nur noch teilzeitbeschäftigt. Sie beantragte eine Feststellung der Versicherungspflicht und begründete dies mit dem Befreiungsbescheid, der aus dem Jahre 1998 resultierte. Die Begründung der Frau war u. a. dass sie die Beiträge für die private Krankenversicherung aufgrund ihres Teilzeitarbeitsplatzes für sich und ihre Kinder nicht mehr bezahlen könne.

Befreiung der Krankenversicherungspflicht

Das Gericht gab der Frau kein Recht mit der Begründung, dass eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht immer tatstandbezogen ist. Damit ist es möglich, dass eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch vorzeitig enden kann, wenn durch einen anderen Tatbestand die Befreiung keine Gültigkeit hat.

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