Verfahren zum Thema Arbeitgeberzuschuss der Krankenversicherung

PKV Beiträge steuerlich geltend machen

Der der Arbeitgeberzuschuss für Privatkrankenversicherte ist immer noch strittig. Etwa 96 % des Versicherungsbeitrages für die private Krankenversicherung konnten seit etwa 2 Jahren steuerlich geltend machen. Wie jedoch mit den Arbeitgeberzuschüssen gegangen werden soll, ist weiterhin streitgegenständlich. Strittig ist dabei der Umgang bei der Steuererklärung bezüglich der Berücksichtigung. Derzeit rechnet die Mehrzahl der Finanzämter die volle Summe des Arbeitgeberzuschusses auf die Basisleistungen an.

 
Dieses Verfahren mindert die Sparsumme deutlich. Beiträge zur Basisabsicherung können seit 2009 steuerlich geltend gemacht werden Versicherte der PKV können seit Januar 2010 die Beiträge für die private Krankenversicherung steuerlich geltend machen. Das gilt jedoch nur für die Beitragsanteile, die für die Basisabsicherung notwendig sind. Besondere Leistungen wie z. B. das Einzelbettzimmer, die der Versicherte mitversichert hat, sind nicht abzugsfähig. So weit – so gut. Wie das jedoch mit den Arbeitgeberzuschüsse in der Steuererklärung gehandelt werden soll, ist immer noch streitgegenständlich.

 
Bisher wurde der Arbeitgeberzuschuss auf den Basisbeitrag für die Krankenversicherung angerechnet – das haben jedenfalls die Finanzämter so gehandhabt. Das wiederum ist für die Arbeitnehmer nicht OK, denn dadurch wird der Betrag gemindert, der steuerlich abziehbar ist. Die Versicherten sind der Ansicht, dass der Zuschuss entsprechend den Leistungen für die Basisversorgung und den Zusatzleistungen aufgesplittet werden sollte und nicht in vollem Umfang auf die Basisleistungen.

 
Die jetzige Handhabung lässt es nicht zu, dass die Versicherten den vollen steuerfreien Beitrag auszunutzen können. Derzeit sind bei den verschiedenen Finanzgerichten Verfahren anhängig, wie z. B. beim Finanzgericht Nürnberg. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 K 974/11 geführt. Auch an den Finanzgerichten Hamburg und Hessen sind Verfahren anhängig.

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