Zu hohe Provisionen für PKV-Vermittler

Zu hohe Provisionen für Makler für die Abschlüsse von Verträgen für die privaten Krankenversicherungen haben den Gesetzgeber aktiviert. Eine Branchenlösung sei aus kartellrechtlichen Gründen nicht machbar, so der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Der Bundesverband Deutscher Versicherungs-Kaufleute e.V. (BVK) ist der gleichen Meinung und hält eine staatliche Regelung für nicht sinnvoll. Michael H. Heinz, BKV-Präsident, stellte dies in einem Interview mit dem VersicherungsJournal klar.

Beim Interview mit dem VersicherungsJournal sind Fragen über die Begrenzung der Vermittlerprovisionen in der privaten Kranken- und Lebensversicherung aktuell. Gefragt wurde Herr Heinz, ob sich der BKV und die anderen die Vermittlerverbände nicht übergangen gefühlt haben, als der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in einer nicht-öffentlichen Sitzung ein einstündiges Fachgespräch angesetzt hat.

Natürlich, so Herr Heinz fühlt sich der gesamte Berufsstand übergangen. Das hat absolut nichts mit Eitelkeit zu tun. Themen wie die Provisionszahlungen an Versicherungsvermittlern sollten mit den Betroffenen besprochen werden und das  bevor man die Provisionen gesetzlich reglementiert. Man sollte diejenigen zu Wort kommen lassen, die von den Regelungen betroffen sind bzw. werden – das sei das Mindeste. Bei der Thematik Mitbestimmung holt der Gesetzgeber ja auch nicht Vertreter ins Haus, die in Ein-Mann-Betrieben oder Familienunternehmen tätig sind.

Auch fehle dem Finanzausschuss die notwendige Sachkenntnis, die man braucht um eine gesetzliche Begrenzung der Provision einzuführen. Weitaus schlimmer ist es jedoch, dass durch diese Diskussionen ein ganzer Berufsstand zu diskreditiert werde indem man ihm allgemein unterstellt, dass er unseriöse Provisionszahlungen erhalte. Dies erfolge jedenfalls mit der Begründung für die Gesetzesänderung.  

Ob Herr Heinz noch eine Chance in Bezug auf eine Einflussnahme sieht, will das  VersicherungsJournal wissen. Die Frage stellt sich deshalb, da der Finanzausschuss den Gesetzentwurf zur „Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts sowie die neuen Provisionsregelungen“ schnell über die Bühne bringen will. 

Darauf antwortete Herr Heinz, dass der BVK seine Stellungnahme gegenüber dem Finanzausschuss, den Fraktionen, den Wirtschaftministern der Länder sowie den am Verfahren beteiligten Bundesministerien zu diesem Gesetzentwurf abgegeben habe.

In Berlin führe man derzeit Gespräche, um die Standpunkte des BVK zu verdeutlichen. Dabei hofft Herr Heinz auf die Gesprächspartner, die sich für eine soziale Marktwirtschaft einsetzen und in der Forderung nach einer Provisionsbegrenzung einen schweren Angriff darauf noch vor Wochen gesehen haben. Die zuständigen Fraktionssprecher der derzeitigen Regierung sowie die Spitze des Bundeswirtschafts-Ministerium gehörten zu dieser Gruppe. Wodurch der plötzliche Meinungsumschwung entstanden ist, ist nicht nachvollziehbar.

Auch der PKV-Verband und einige PKVs fordern eine  gesetzlich geregelte Provisionsbegrenzung. Mit dieser Forderung ist der Einstieg für den Gesetzgeber geschaffen worden, sozialistische Strukturen in der sozialen Markwirtschaft zu schaffen. Die Forderung dieser PKVs wird als Ausdruck der Hilflosigkeit bewertet, denn es scheint unmöglich zu sein, das Problem der Provisionszahlungen selbst zu lösen. Bei einer solchen Lösen komme der Verdacht auf, dass es irgendwann in allen Sparten der Versicherungen eine gesetzliche Provisionsbegrenzung geben könnte.

Der BVK wird selbstverständlich weiterhin bis zur Verabschiedung des Gesetzes alles versuchen um Einfluss darauf zu nehmen. Dabei stehen die Chancen nicht schlecht – die  Einführung der Provisionsbegrenzung wurde erst einmal vertagt und kommt nicht wie vorgesehen zum 1. Januar 2012.

Der BVK versicher, dass alle rechtlichen Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft werden, um eine künftige Provisionsbegrenzung zu stoppen. Die Auffassung des BKVs, so Herrn Heinz, sei, dass das Provisionsbegrenzungs-Gesetz in die Berufsfreiheit eingreife, die jedoch verfassungsrechtlich garantierte ist. Dazu gehört auch, dass Vertragspartner ihre Modalitätenselbst und ohne staatliche Eingriffe gestalten können.

Ob der BVK vom Grundsatz her eine Begrenzung der Provisionen für unangemessen hält und ob es nicht so sei, dass nur wenig Vermittler eine Provision von acht Monatsbeiträgen erhalten, so das VersicherungsJournal, und mit dem Gesetz doch nur die neue Obergrenze geregelt werde, die Provisionsübertreibungen auszuschließt.

Herr Heinz bekräftige, dass die Diskussion darüber berechtigt sei. Es gäbe jedoch nur wenige Versicherungs-Unternehmen, die extreme Provisionen für die Vermittlung von PKV-Verträgen zahlen. Diese Zahlungen erhalten in der Regel nur einige Strukturvertriebe. Der BVK habe immer deutlich gemacht, dass er diese Machenschaften strikt ablehne.

Die meisten der Vermittler erhalten vielmehr zu wenig Provision. In der Regel seien das etwa vier bis sechs Monatsbeiträge. In einer sozialen Marktwirtschaft werden die Preise werden aufgrund von Angebot und Nachfrage gestaltet und entsprechend vereinbart. Versicherungen, die zu hohe Provisionen an die Vermittler bezahlen wälzen diese Kosten auf die Versicherten bei der Beitragsgestaltung wieder ab. Das wiederum führt zu einem Kundenverlust, da der Kunde überhöhte Prämien nicht bezahlt.

Außerdem erfährt der Kunde nach der Informationspflichten-Verordnung heute schon, wie hoch die Abschlusskosten bei privaten Kranken-, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen sind. Dadurch hat er die Möglichkeit diese Kosten abzuwehren indem der sich für eine andere Versicherung bzw. einen anderen Makler entscheidet.

Auf die Frage des VersicherungsJournals, ob auch der BVK wie der PKV-Verband mit den Stornohaftungszeiten von 60 Monaten einverstanden ist, antwortete Herr Heinz, dass er durchaus Verständnis für die Sichtweise des PKV-Verbandes hat. Mit einer höheren Stornohaftungszeit verschieben die PVKs das Risiko auf den Makler, wenn der vorzeitig kündigt. Mit den längeren Haftungszeiten wird das wirtschaftliche Risiko für die Vermittler erhöht. So muss er dann die Höhe der Storni einkalkulieren, was bedeutet, dass der Vermittler wissen muss  mit welchen Storni er zu rechnen hat und welche Deckung dafür anzusparen ist.

Auch hier hält der BKV die  Diskussion um die Stornohaftungszeiten grundsätzlich für verfehlt. Die Abschlussprovision ist für den Vermittler das Honorar für seine Tätigkeit. Mit dem Abschluss des Vertrages ist die Leistung des Vermittlers erbracht und die Abschlussprovision in jedem Falle fällig.

Von einem Wohnungs- und Häusermakler fordere doch auch kein Mensch das Honorar teilweise zurück, wenn der Miet- oder Grundstückskaufvertrag nach kurzer Zeit gekündigt wird – auf diese Idee kommt man gar nicht Auch der Staat erstattet nicht einen Cent der bezahlten Grunderwerbssteuer, wenn eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zum Tragen kommt.

Die Frage des VersicherungsJournals, ob eine „Alte-Hasen-Regelung“ für die freien Finanzvermittler einzuführen ist, richtig sei (Stichtag: 01. Januar 06), meinte er, dass der BVK eine derartige Regelung schon lange gefordert habe. Nach dieser Regelung sollen Finanzvermittler bzw. Berater, die in ihrem Beruf ohne Beanstandung bereits tätig waren (vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes) keine Sachkundenprüfung mehr ablegen müssen. Die langjährige Berufsausübung habe dem Vermittler ausreichend Erfahrungen mitgegeben.

Auch gehe diese  Regelung geht konform mit der Rechtsprechung des BGH und der Forderung des BKV für seinen Berufsstand. Herr Heinz ist erfreut darüber, dass sich  Koalitionsvertreter im Finanzausschuss dafür eingesetzt haben, dass die Forderung des BKV umgesetzt wird. Mehr Infos finden Sie unter Krankenversicherung Wechsel.

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