§ 192 für die Rechte der Privatkrankenversicherten


Eine Änderung des Gesetzes der versicherungsrechtlichen Vorschriften wurde vor Kurzem im Bundestag verabschiedet. Damit wird die Kostenübernahme der Privatkrankenversicherten sowie deren Therapeuten ein Risiko, das kalkulierbar ist, denn die PKV muss auf Anforderung über die Kostenübernahme schriftlich Auskunft geben.

§192 für das Recht der Krankenversicherung
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Das wurde im § 192, Abs. 8 so folgt geregelt, dass vor Beginn der Heilbehandlung, wenn diese aller Voraussicht nach mehr als 2.000,00 Euro kosten wird, durch Einreichen des Kostenvoranschlages an die PKV diese verpflichtet ist, den Umfang des Versicherungsschutzes für diese Heilbehandlung schriftlich der Versicherungsnehmer vorzulegen. Dazu hat die Versicherung vier Wochen Zeit; sollte die Heilbehandlung schnell beginnen, so muss der Versicherer bereits nach zwei Wochen die Auskunft der Kostenübernahme mit den Gründen sowie auf die Bezugnahme des Kostenvorschlages bzw. der eingereichten Unterlagen dem Versicherten zukommen lassen. Dabei ist die Frist so geregelt, dass diese mit dem Eingang des Schreibens beim Versicherer, mit dem Auskunft verlangt wird, zu laufen beginnt. Wird die Frist vom Versicherer nicht eingehalten, so kann der Versicherungsnehmer, bis er vom Versicherer das Gegenteil erfährt, davon ausgehend, dass die Heilbehandlung notwendig ist und die Kosten übernommen werden.

Des Weiteren wird an der Kündigungsfrist gerüttelt, diese soll verlängert werden, und zwar auf zwei Monate (bisher war es ein Monat). Damit soll der Wechsel aufgrund von Prämienerhöhungen für die Versicherten erleichtert werden. Ein weiteres Recht für die Versicherten ist die Akteneinsichtnahme, sodass die Versicherten die Gutachten und Stellungnahmen für die Übernahme oder Ablehnung von der Kostenerstattung gesundheitlicher Maßnahmen einsehen können, ohne dass sie einen Arzt oder Anwalt konsultieren müssen.

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