Beratungspflicht der PKV nur auf Nachfrage

Eine umfassende Rechtsberatung gegenüber dem Versicherten muss die private Krankenversicherung nicht vornehmen, so lautet das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 5U428/10-68. Geklagt hatte ein Versicherter einer PKV. Diese hatte den Versicherten nicht darüber informiert, dass die Beihilfeberechtigung für das Kind weggefallen ist.

Die Beratungspflicht ist im Versicherungsvertragsgesetz reformiert worden. Darin ist enthalten, dass die privaten Krankenversicherungen eine bedürfnisgerechte Beratung vorzunehmen haben, die in einem Protokoll in Schriftform festgehalten werden muss.

Die Versicherungsgesellschaft hatte bei der Beratung über die Beihilfeberechtigung für das mitversicherte Kind und deren Wegfall nicht informiert. Der Versicherte hatte aber auch diesbezüglich nicht nachgefragt. Fakt ist, dass mit Erreichen des 27. Lebensjahres der Beihilfeanspruch spätestens wegfällt. Der Versicherte ging den Gerichtsweg in der Annahme, dass ein Beratungsfehler der Versicherungsgesellschaft vorliegt.

Die Richter sahen das nicht so sondern gaben in ihrem Urteil wieder, dass sich der Versicherte selbst über den Beihilfewegfall hätte informieren können. Er hätte auch von der Versicherungsgesellschaft diesbezüglich Informationen erhalten können, wenn er konkret nachgefragt hätte.

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