Betrugsvorwurf bei Kompensationsgeschäften mit Krankenkassen

Welche Behandlungen sinnvoll wären, sind sich Patienten und Therapeuten überwiegend einig, aber leider steht das Vereinbarte nicht auf der Verordnung. Abgerechnet wird mit den Krankenversicherungen manchmal eine andere Leistung als wirklich durchgeführt wurde. Wird es strafrechtlich für den Patienten und den Therapeuten relevant, wenn sie die vereinbarte Leistung anders deklarieren und durchführen als auf der Verordnung steht, so ist es Betrug.

Ein Fallbespiel bei einer Frau, die eine verordnete Massage, die weniger therapeutisch wirksam ist, als eine gezielte medizinische Massage, deklariert und abgerechnet wurde jedoch die einfache Variante. Dies sind Abrechnungspraxen die schon seit langer Zeit so gehandhabt werden und nichts Neues sind. So werden benötigte Behandlungen mit teureren Behandlungen abgerechnet und dazu bekommt noch, dass man dazu noch eine andere Leistung erhält als gewollt war. Diese kreative Abrechnungsform ist die Ursache, dass heutzutage immer noch viele Praxen in diese Zahlungsform einsteigen.

 

Dadurch ergibt sich ein Betrugsvorwurf, wenn eine Praxis Leistungen mit Krankenkassen abrechnet die sie nicht erbracht haben, genauso haftbar sind Patienten die Leistungen quittieren, die sie nie erhalten haben, denn diese sind genauso rechtlich zu belangen. Es ist daher auch nicht zu verharmlosen, wenn man eine bessere bzw. teurere Behandlung bekommen hat. Dieses Handeln kommt den Patienten und den Therapeuten teuer zu stehen. Für diese Fälle sind in den letzten Jahre viel schärfere Kontrollen durchgeführt worden und werden in der Zukunft immer öfters sein, so dass auch die Krankenkassen verpflichtet sind, bei Verschulden solcher Abrechnungspraxen,  die jeweiligen,  an die Staatsanwaltschaft sofort weiter zu leiten. Durch bessere Datenhaltung und Transparenz ist es heute viel leichter solche Schummeleien auf die Spur zu kommen.

n/a