Das Kölner Finanzgericht lässt Selbstbehalt bei Sonderausgaben nicht zu!

Viele privat Krankenversicherte nutzen die Chance des Selbstbehalts, um ihre monatlichen Prämien zu reduzieren. Belege über selbst bezahlte Arznei- und Hilfsmittel sowie die eine oder andere Arztrechnung machen sie bei der Einkommenssteuer-Erklärung geltend. Das Finanzgericht Köln setzte mit Aktenzeichen 15 K 1858/12 dem einen Riegel vor.

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Bei voll bezahlten PKV-Prämien haben Versicherte die Möglichkeit, weitere Kosten über die Steuererklärung einzureichen, um damit die Steuerlast zu vermindern. Nutzt der Versicherte den Selbstbehalt, kann dieser nicht als Sonderausgabe bei der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Beiträge für die Krankenversicherung sowie anfallende versicherungstechnische Nebenkosten sind vom Grundsatz bei der Steuer abzugsfähig. Der Selbsterhalt dient weder zum Erlangen noch zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für den Steuerpflichtigen. Aus diesen Gründen sind Selbstbeteiligungen bei der Einkommenssteuer nicht als Sonderausgaben zu bewerten.
Das Urteil ist für die alle privat Krankenversicherten interessant, insbesondere für diejenigen, die ihre Beiträge reduzieren und einen Selbstbehalt erhöhen oder einfügen wollen. Mit dem Urteil des Finanzgerichts Köln spielen steuerliche Gründe keine Rolle. Privat Versicherte und Neukunden sollten sich bei der Höhe des Selbsterhaltes an ihre finanziellen Möglichkeiten halten. Der Selbstbehalt ist nicht zu hoch anzusetzen, denn auf Wunsch passen ihn die Versicherer während der Versicherungszeit an. Daneben besteht für die Anbieter die Möglichkeit, den Selbstbehalt ihm Rahmen von Beitragsanpassungen nach oben auszudehnen. Wer seine Selbstbeteiligung von vornherein zu hoch ansetzt, kommt bald an sein finanzielles Limit und damit zu richtigen Problemen.
Quellen:

http://www.pkv-private-krankenversicherung.net/private-krankenversicherung-keine-steuerentlastung-durch-selbstbehalt-5357

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