Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2012

Auch in der privaten Krankenversicherung hat der Versicherte die gleichen Rechte wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung was den Arbeitgeberzuschuss angeht. Die Leistungen der PKV müssen den Leistungen des SGB V dafür entsprechen. In jedem Jahr legt der Gesetzgeber die Sozialversicherungsgrößen neu fest. Der Beitragszuschuss den der Arbeitgeber bei der privaten Krankenversicherung zahlt hängt ab von der Beitragsbemessungsgrenze  bei der gesetzlichen Krankenkasse. Grundsätzlich liegt der Zuschuss bei der Hälfte des einheitlichen und allgemeinen Beitragssatzes von den gesetzlichen Krankenkassen. 0,9 Prozent werden davon in Abzug gebracht. Diese müssen die gesetzlich Versicherten alleine tragen. Der Zuschuss wird maximal gewährt bis zur aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze.
Abweichen davon kann der tatsächliche Beitragszuschuss sofern der PKV-Beitrag unter dem Höchstsatz des GKV liegt. Dann wird nur die Hälfte des Beitrages bezuschusst, denn der Arbeitnehmer muss wirklich zahlen für seine private Krankenversicherung. Der Arbeitgeberanteil wird ab 2011 auf 7,3 Prozent vom Bruttoeinkommen festgelegt. Künftig kann sich der Arbeitgeberzuschuss zur PKV nur ändern, wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze verändert. In diesem Jahr liegt der Zuschuss bei 279,23 Euro im Monat. Bezuschusst wird die Pflegeversicherung mit maximal 37,29 Euro.

Im Sozialgesetzbuch wurde vom Gesetzgeber festgelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen damit der Arbeitgeberzuschuss für den privat Versicherten gezahlt wird. Im Vertrag müssen Leistungen vorgesehen sein, die denen des SBGV entsprechen.  Dass der Leistungsumfang in der PKV normalerweise oberhalb des Leistungsumfanges der gesetzlichen Krankenversicherung liegt spielt keine Rolle. Des Weiteren muss es eine substitutive Krankenversicherung sein. Der Versicherer verzichtet dabei auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Erfolgen wird die Beitragsberechnung nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen.

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