Die privaten Krankenversicherungen sorgen für Verwirrung um die Kündigung

 

Durch die Beitragsanpassungen, die zum 01.01.2012 wirksam werden, sorgen die ARAG, die DKV und auch die Central Private Krankenversicherung für enormen Ärger und für Verwirrung. Die unterschiedlichsten Aussagen, die Kündigung betreffend, sorgen für Verängstigung und Unmut. Damit sind die Versicherer einer sehr starken Kritik ausgesetzt.

 

Die Sonderkündigung

 

Viele Versicherte wissen nicht, dass sie das Recht haben, aufgrund einer ihnen zustehenden Sonderkündigung, einseitig den Vertrag zu beenden. Sie können aber auch in einen anderen Tarif wechseln, der sie finanziell ein wenig besser dastehen lässt, wobei aber wahrscheinlich Einbußen im Bezug auf die Leistungen hingenommen werden muss. Auch das Zeitfenster ist sehr eng bemessen. Gerade einmal einen Monat Zeit haben die Versicherten, um alles in die Wege geleitet zu haben. Hier entstehen die ersten Verwirrungen, denn die Central Krankenversicherung akzeptiert nach verschiedenen Aussagen, nur original Kündigungen, die zudem einen entsprechenden Nachweis über die nachfolgende Versicherung enthalten muss und auch erst dann akzeptiert wird. Die Versicherung an sich hat diese Aussage nicht bestätigt, es wäre auch eine Kündigung per Telefax möglich, doch bleibt die Frage der Rechtslage.

 

Kündigung muss immer schriftlich erfolgen

 

Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, so auch bei der privaten Krankenversicherung. Dies kann in einer Musterbedingung beim Verband der privaten Krankenversicherung e.V. nachgelesen werden. Im Paragraph 16 MB/KK ist dies mit einer eigenhändigen und vollen Namensunterschrift ergänzt. Wer in seine Unterlagen schaut, kann durchaus feststellen, dass eine Textform im Allgemeinen akzeptiert wird. Hier stellt sich jetzt eigentlich nur noch die Frage nach dem Nachweis einer Nachversicherung. Der Paragraph 13 Abs. 7 MB/KK beantwortet diese wichtige Frage allerdings nicht. Zudem ist bei der Kündigung zu bedenken, dass, wenn es hart auf hart kommen sollte, ein Einschreiben nicht ausreichend für den gerichtlichen Nachweis ist.

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