Die privaten Krankenversicherungen haben seit 01.01.2009 die Auflage auch Branchentarif, der auf den Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherungen basiert, anzubieten. Die Frage, die das Landgericht in Hildesheim zu beantworten hatte war die, ob für Anwärter auf diesem Basistarif Gesundheitsfragen zulässig sind.
Der Basistarif, den die PKVs anbieten müssen, wird derzeit von etwa 24.000 Menschen genutzt. Die Richtlinien sind in etwa gleich wie die der GKVs und auch hierbei ist die Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich. Ein Anwärter klagte gegen die Gesundheitsfragen bzw. gegen eine Risiko- und Gesundheitsprüfung.
Das Landgericht Hildesheim entschied mit Aktenzeichen LG Hildesheim 3 O 205/10, dass die PKVs das Recht haben, Auskunft über den Gesundheitszustand des Antragstellers einzuholen. Dabei fließt in die Bewertung ein, dass der Versicherte, wenn er über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, in einen anderen Tarif wechseln kann. Des Weiteren kann, so das Gericht, die PKV einen Antragsteller für den Basistarif ablehnen, wenn dieser die Beantwortung der Gesundheitsfragen verweigert.