Vor etwa einem Jahr beschloss die Bundesregierung ein Gesetz, das Krankenversicherten zugutekommt, die nicht in der Lage sind, ihre Beiträge zu bezahlen. Während 55.000 Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen von diesem Gesetz profitierten, sind in der privaten Krankenversicherung mehr als 100.000 Versicherte im sogenannten „Notfalltarif“ versichert. Die Beitragsrückstände in der privaten Krankenversicherung erreichten vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Höhe von 850 Millionen Euro. Nach Angaben der PKV waren es 149.000 Versicherte, die der PKV Beiträge schuldeten. Die Zahl der Beitragsschuldner senkte sich bei der PKV zum Jahresende 2013 auf 113.000 Versicherte.
Den Notlagentarif führte die PKV für diejenigen ein, die ihre Beiträge nicht bezahlen. Vor dem zum 1. August 2013 eingeführten Gesetz stufte die PKV diese Versicherten in den Basistarif ein, der verhältnismäßig teuer ist. Nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ kamen Nichtzahler durch Mahnverfahren in den Notlagentarif. Diese Rückstufung ist nach § 193 Abs. 6 bis 9 WG legal. Während des Aufenthalts des Versicherten im Notlagentarif ruht sein abgeschlossener Versicherungsvertrag. Der Beitrag für den Notlagentarif beläuft sich zwischen 100 und 125 Euro. Während dieser Zeit hat der Versicherte die Möglichkeit, seine Beitragsschulden abzubauen.
Der Versicherungsschutz im Notlagentarif ist minimal. Versicherten steht lediglich der Anspruch auf medizinische Leistungen im akuten Fall zu. Das sind beispielsweise auftretende Erkrankungen oder Schmerzzustände. Das Recht, Zusatzleistungen zu beanspruchen, haben Schwangere, jüngere Mütter sowie Kinder und Jugendliche. Bei Letzteren beschränkt sich dieses Recht auf Voruntersuchungen, Impfungen und Früherkennungen.
Der Notfalltarif bildet keine Altersrücklagen. Versicherte im Notfalltarif haben jedoch die Chance, bisherige Altersrücklagen für die Reduzierung der Versicherungsprämie zu nutzen.