Was bedeutet gesetzlich krankenversichert zu sein?
Die gesetzliche Krankenversicherung basiert auf einer Sozialgesetzgebung aus dem Jahre 1883. Die wichtigste Säule ist das Solidaritätsprinzip, das sich an den sozial Schwächsten orientiert. Kassenmitglieder sollen vom vollen Schutz profitieren, wobei die monatlichen Beiträge anteilig zur Hälfte vom Versicherungsnehmer und dem Arbeitgeber getragen werden. Das breit gefächerte Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht sich auf alle Versicherten und dies in Unabhängigkeit vom Geschlecht, dem Alter wie auch persönlichen Risiken und der individuelle Bedarf des Kassenversicherten hat immer Priorität.
Finanzierung der Krankenkassen
Die Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten werden in einem so genannten Umlageverfahren erhoben und orientieren sich am Einkommen des Versicherten. Die Familienangehörigen eines Versicherten, die kein eigenes Einkommen haben, werden in der Regel beitragsfrei familienversichert. Die individuelle Einkommenssituation muss der jeweiligen Krankenkasse jährlich offen gelegt werden, wenn auch weiterhin der kostenfreie Versicherungsschutz gelten soll.
Sachleistungsprinzip entlastet des Versicherten
Gesetzlich Krankenversicherte müssen nach einer medizinischen Behandlung für die Leistungen bei ihrem Arzt nicht in Vorkasse gehen, weil grundsätzlich das Sachleistungsprinzip gilt. Die Krankenkassen schließen mit den Leistungserbringern spezielle Verträge ab, wobei das Kriterium der Wirtschaftlichkeit Vorrang hat, um dem Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung zu entsprechen. Im Sozialgesetzbuch ist geregelt, dass die Krankenkassen Pflichtleistungen anbieten müssen, auf die alle Versicherungsnehmer einen Rechtsanspruch haben
Krankenkassenwechsel leicht gemacht?
Seit dem Jahr 2002 gilt für alle Kassenversicherten das Recht, ihre Kasse auch ohne Angabe von Gründen wechseln zu können. Doch gehört zu den Voraussetzungen, dass der Versicherte mindestens 18 Monate Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war. Wer zu einer anderen Krankenkasse wechseln will, sollte die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Monats einhalten. Diese Entscheidung ist jedoch damit verbunden, dass man sich dann wieder über einen Zeitraum von 18 Monaten an die neue Kasse binden muss, bevor man sich für einen weiteren Wechsel entscheidet. Diese Bindungsfrist gilt auch dann, wenn die Kasse mit einer anderen Versicherung fusioniert, oder das eigene Arbeitsverhältnis gewechselt wird. Mit einer längeren Bindung ist ein Wahltarif ausgestattet. Meist gilt hier eine Bindungsfrist von wenigstens drei Jahren und nur in besonderen Situationen lässt es die Satzung der Kassen zu, das Versicherungsverhältnis vorzeitig zu beenden.