Gesetzliche Krankenversicherung: Verfassungsbeschwerde

 

Gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenkasse § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Bundeszuschuss für die Krankenkassen bleibt in Kraft

 

Der milliardenschwere Bundeszuschuss für die gesetzlichen Krankenkassen bleibt unverändert in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht verwarf jetzt die Verfassungsbeschwerde eines privat krankenversicherten Bürgers gegen die Höhe des Zuschusses für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Der Bundeszuschuss für die Krankenkassen bleibt somit in Kraft
   

In einem veröffentlichten Beschluss heißt es, dass die Beschwerde unzulässig ist. „Nicht unmittlebar beschwert“ sei der Beschwerdeführer durch die Bestimmungen im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz. Der einzelne Bürger kann aus seinen Grundrechten in der Regel auch keinen Anspruch stellen, bestimmte Verwendung von Steuermittlen grundsätzlich zu unterlassen.

 Die Klage ging gegen die Gesetzesbestimmung, welche die Höhe des Bundeszuschusses der GKV regelt. Für 2007 und 2008 lag der Bundeszuschuss bei jeweils 2,5 Milliarden Euro. 2009 stieg dieser auf 7,2 Milliarden Euro. 2010 sind es 15,7 Milliarden Euro. 11,8 Milliarden Euro daraus fließen als Zuschuss den Gesundheitsfonds. Zur Kompensation krisenbedingter Mindereinnahmen ist ein einmaliger Zuschuss von 3,9 Milliarden Euro geplant.

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