Hinweis zum Arbeitgeberzuschuss und steuerliche Aspekte bei der PKV

Erhält der privat Versichert Kurzarbeitergeld bekommt er vom Arbeitgeber einen Zuschuss beruhend auf der Basis des Lohns der noch ausgezahlt werden muss. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt der Arbeitgeber in solch einem Falle den gesamten Krankenkassenbetrag. Der PKV-Versicherte erhält nur einen Ausgleich. Das fiktive Arbeitsentgelt des Beschäftigten wird dabei ermittelt. Dieses liegt bei 80 Prozent des Unterschiedsbeitrages zwischen dem Normalgehalt und dem Kurzarbeitergeld. Für den Lohn der tatsächlich gezahlt wird ist die maximale Bezuschussung des Arbeitgebers begrenzt.

Auch für Angehörige, wie beispielsweise dem Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder wird der Beitragszuschuss zur PKV gewährt, wenn der Hauptanteil des Unterhaltes vom privat Versicherten getragen wird.  Der Angehörige darf dabei nicht, so die Voraussetzung, selbst erwerbstätig sein und sein Gesamteinkommen muss unter 353 Euro im Monat liegen. Im Bereich des Minijobs liegt die Grenze bei 400 Euro. Liegt das Gehalt eines privat Versicherten nicht über der Beitragsbemessungsgrenze und er kann auch nicht zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln, wird der Beitragszuschuss aus dem Arbeitsentgelt berechnet. Die Erstattung kann dadurch bei weniger als der Hälfte des Betrages der tatsächlich gezahlt werden muss liegen. Gerade auf Beschäftigte in Elternzeit oder Altersteilzeit trifft das zu. Gezahlt wird der Arbeitgeberzuschuss auch für die Vertragsbestandteile, die vorgesehen sind für die Beitragsentlastung im Alter. Der gesetzliche Beitragszuschlag. Sowohl der gesetzliche Beitragszuschlag als auch separate Beitragsentlastungstarife der Versicherer zählen dazu. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen für die private Krankenversicherung sind für den Arbeitnehmer grundsätzlich steuerfrei, wie aus dem § Nr. 62 EStG hervorgeht.

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