Krankenkasse vor Gericht

 

Krankenversicherungs-Beiträge werden durch Kapital einer Lebensversicherung erhöht

 

Die Ablaufleistungen von Lebensversicherungen werden als Einnahmen von der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beitragsberechnung berücksichtigt.

Somit zahlt der Versicherte einen höheren Krankenversicherungsbeitrag. Auch wenn die Lebensversicherung sich in einer Abtretung an eine Bank befindet, dürfen Krankenkassen diesen Beitrag weiterhin als Einnahme bewerten und einen höheren Beitrag verlangen lt. Urteil vom 17. März 2010 entschieden (Az.: B 12 KR 4/09 R) des Bundessozialgerichtes.

 Ein selbständiger Immobilienmakler, welcher freiwillig gesetzliche versichert war, klagte gegen die Krankenkasse. Seine Lebensversicherung, die er zur Darlehenssicherung an die Bank abgetreten hatte wurde fällig. Das Darlehen in Höhe von 24.000 Euro wurde mit der ausgezahlten Lebensversicherung getilgt. Die Krankenkasse war der Meinung, dass dies eine Einnahme mit Beitragspflicht sei. Der Monatsbeitrag des Klägers wurde dementsprechend erhöht.

 

Der Kläger hat in allen Instanzen gegen die Krankenkasse verloren 

Der Kläger war der Meinung, dass seine Darlehensrückzahlung in Form einer Lebensversicherung nicht zum Lebensunterhalt beiträgt. Er bestand auf eine Berechnung seiner steuerpflichtigen Einnahmen aus seinem Betrieb, jedoch ohne die Lebensversicherung mit zu berücksichtigen. Seine Klage gegen die gesetzliche Krankenkasse scheiterte vor dem Bundessozialgericht und dem Sächsischen Landessozialgericht.

 

Fazit: Abtretung einer Lebensversicherung an die Bank ist nicht gültig

 

Richter haben sich dafür entschieden, dass die Kapitalerträge aus Lebens- und Rentenversicherungen als beitragspflichtige Einnahmen für den Lebensunterhalt anzusehen sind. Dies hat auch Gültigkeit für Verträge die an Kreditinstitute abgetreten sind. Eine Auszahlung an den Versicherungsnehmer spielt somit keine Rolle für die Bewertung der Einnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung. Die Kapitalerträge aus Lebensversicherungen werden zukünftig von den Kassen als Einnahmen entsprechend den Bestimmungen der Satzung gewertet.

 

 

 

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