Die private Krankenversicherung nimmt nicht jeden an. Wenn bestimmte Krankheiten bekannt sind, kann ein Antrag zur Ablehnung führen. Häufig gehen die Berater zu leichtsinnig mit dem Thema Gesundheitsfragen um. Überall werden Billigtarife mit Krankenversicherungsvergleichen angeboten, doch was der Leihe manchmal nicht weiß ist, dass bei den Gesundheitsfragen auch geschummelt wird.
Gesundheitsfragen müssen durch den Versicherungsmakler oder Ausschließlichkeitsvermitter einer Gesellschaft ernst genommen werden. Dem Interessenten muss klar gemacht werden, dass wenn er vor einem Krankenversicherung Wechsel seine bestehende PKV kündigt, unter bestimmten Umständen seinen Versicherungsschutz verlieren kann. Die Reihenfolge sollte genau umgekehrt sein: Erst stellt man den Antrag, um zu prüfen, ob die neue Krankenversicherungsgesellschaft diesen annimmt und nach Bestätigung (Policierung) kündigt man erst. So sieht es auch das Landgericht Dortmund. Ein Makler muss bei den Gesundheitsfragen klar rüber bringen, dass es dabei um Fragen des Versicherungsunternehmens geht. Beim Gericht ging es um eine Klage eines Versicherungsnehmers, der eine Krankenversicherung über einen Versicherungsmakler abgeschlossen hat. Bei Fragen zum Gesundheitszustand wurden nur zwei Zahnimplantate angegeben. Die letzten 5 Jahre wurden dort abgefragt. Ende 2011 erkrankte der Versicherte an Borreliose, was herausgekommen ist, als der Mann einen Heil- und Kostenplan für Zahnersatz einreichte. Die Zahlbehandlung musste aufgrund dessen aufgeschoben werden. Der Vertrag der PKV wurde durch die Versicherung aus diesem Grund rückwirkend gekündigt.Der Versicherungsnehmer verschwieg Krankheiten wie die Borreliose und zusätzliche Therapien wegen Bronchitis, Nasennebenhöhlenentzündung, Kopf- und Gelenkschmerzen.
Die Kündigung sei unwirksam, ist die Meinung des Landgerichts Dortmund. Das Versicherungsverhältnis bleibe weiterhin bestehen. Der Grund dafür ist, weil der Versicherungsmakler unabhängig ist und nur eine Frage nach überkronten Zähnen stellte und dabei nur einen Verweis auf den Namen der Versicherungsgesellschaft gegeben hat. Dabei war nicht deutlich zu erkennen, dass es um die Fragen der Versicherungsgesellschaft ging. Ein Warnhinweis muss in den Unterlagen hervorgehoben sein mit dem Hinweis auf Verlust des Versicherungsschutzes, wenn die Fragen nicht richtig und ordnungsgemäß beantwortet werden. Es kann scheinbar doch zur Kündigung kommen oder zu einer Vertragsanpassung, so wie die gleichbleibende Schrift lautet. D.h. für den VN können die Beiträge teurer werden oder Leistungen können sogar aus dem Vertrag ausgeschlossen werden und das auch noch rückwirkend. Somit wäre ein Teil des Versicherungsschutzes verloren gegangen. Doch die Belehrung sei unzureichend gewesen, so dass der Versicherer nicht vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.
Landgericht Dortmund, Az.: 2 O 213/12