Krankenversicherung Provision ist beschlossene Sache

Deckelung der Provision

Die Provisionsdeckelung ist beschlossen. Damit gilt zukünftig ein einheitlicher Provisionssatz bzw. eine einheitliche Provisionshöhe für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung, deren Vertrag durch Makler, Vertriebs- und Ausschließlichkeitsvertreter abgeschlossen wurde.

Damit reagiert die Bundesregierung auf Vorfälle, bei denen Abschlussprovisionen in einer Höhe bis zu 18 Monatsbeiträgen bezahlt wurden. In Kraft treten soll das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ im April 2012. In diesem Gesetz sind auch die neue Regelung zur Provisionsdeckelung und zusätzlich eine Stornohaftungszeit von fünf Jahren enthalten. Damit soll verhindert werden, dass Kunden zu einem Wechsel zu einer anderen Versicherung überredet werden, was nicht im Interesse des Kunden, sondern nur im Interesse des Maklers ist. Einkommensbedingte Wechsel fallen nicht unter das Gesetz und auch nicht unter die Stornohaftungszeit.

Die IGVM – Interessengemeinschaft der Deutschen Versicherungsmakler e. V. – hat zu diesem Gesetzentwurf bereits am 30.09.2011 Stellung bezogen. Bei der Stellungnahme wurde den Großvertrieben mit Versicherungsvertretern vorgeworfen, dass nur diese von den hohen Provisionen profitiert haben. Weiterhin kritisiert die IGVM, dass bei diesem Gesetz die Makler fast keine Recht sondern nur Pflichten haben und die Versicherungsvertriebe, die größer sind, hätten keine vergleichbare Haftung ihren Kunden gegenüber. Lediglich die einheitlichen Abschlussprämien würden eine Gleichheit im Wettbewerb zwischen Vertrieben, Vertretern und Maklern schaffen.

n/a