Wenn man einen Arbeitsvertrag abschließt, nur aus dem Grunde weil man bei Krankheit in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sein möchte, hat dies keine Gültigkeit. Die geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt hervor.
Das Urteil (Az.: L 10 KR 52/07) wurde am 19. Mai entschieden. Die Klägerin war nicht krankenversichert und arbeite im Imbissbetrieb ihres Vaters. Dort wurde sie dann eingestellt und war somit Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Kurze Zeit danach kam die Dame ins Krankenhaus und nahm die Krankenversicherung in Anspruch. Sie hatte schwere psychische Beschwerden. Seit dieser Zeit ist sie nicht mehr arbeitsfähig. Von der Krankenkasse aus galt das Versicherungsverhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung von Beginn an als ungültig. Denn es wurde als Scheinarbeitsverhältnis gewertet. Die Klägerin wollte dies nicht hinnehmen und klagte gegen die Krankenkasse. Der Richter schenkte dem keinen Glauben und wies die Klage zurück. Der Richter war überzeugt davon, dass die Krankheit schon vorher bestand. Die Klägerin weigerte sich die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Somit ist klar, dass ein Scheinarbeitsverhältnis keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet. Das Urteil ist rechtskräftig.