Krankenversicherung: Urteil zum Vorteil des Versicherten

 

Bei der Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt es nicht immer drauf an, ob der Versicherte arbeitsunfähig ist, sondern ob er die Tätigkeit und die konkreten beruflichen Anforderungen am Arbeitsplatz erfüllen kann. Darüber gibt es ein Beschluss vom 11. August 2011, der unter dem Az.: L 5 KR 271/11 B ER zu finden ist.


Ein Verbraucher wurde aufgrund von schweren Depressionen von einer Fachärztin für Psychiatrie krank geschrieben. Die Krankschreibung erfolgte über einen vorübergehenden Zeitraum. Die psychische Erkrankung ist durch Konflikte am Arbeitsplatz eingetreten. Der Verbraucher bezog zunächst 2 Monate Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Doch dann kam der sogenannte Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ins Spiel. Häufig werden nach der Überprüfung die meisten Menschen vom MDK wieder als gesund erklärt, auch wenn sie noch nicht genesen sind. Doch der MDK untersuchte den Versicherten nicht. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen war der Meinung, dass sich das Problem durch eine innerbetriebliche Umbesetzung klären würde. Die gesetzliche Krankenkasse stellte nach dem sich der MDK eingeschaltet hat, das Krankengeld ein.

 

Der Krankengeldbezieher klagte beim Sozialgericht gegen die gesetzliche Krankenversicherung

 

Der Versicherte reichte ein Beschwerdeverfahren ein beim Sozialgericht und war der Meinung, dass die Krankenkasse zur Zahlung des Krankengeldes verpflichtet sei. Doch das Sozialgericht lehnte ab.

 

Die Eilbedürftigkeit fehlte laut Ansicht der Richter. Wenn der Mann bedürftig sei, könne er bei einer Sozialbehörde Leistungen verlangen aber nicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Grundsicherungs-Leistungen nach Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII könne er beantragen heißt es. Doch die Richter des Bayerischen Landessozialgericht konnten dem nicht folgen und gaben der Beschwerde des Versicherten statt. Es sei unzumutbar für den Mann Sozialleistungen zu beantragen. Der MDK hatte nicht mehr ausführlich recherchiert. Denn ansonsten würde der Mann viel niedrigere Leistungen erhalten als das Krankengeld hoch ist. Deshalb muss die Krankenkasse doch weiterhin das Krankengeld bezahlen.

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