Ein Ehegatten-Arbeitsvertrag kommt in der Regel dann zustande, wenn einer der Partner einen Betrieb hat und den Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag unterliegt nach deutschem Recht keiner bestimmten Form, er kann also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei die Schriftform immer die bessere Variante ist.
Besonderheiten sowohl arbeitsrechtlicher als auch familienrechtlicher Art müssen bedacht und mit einbezogen werden. Arbeitsrechtlich kommen ein Arbeitsverhältnis und damit ein Arbeitsvertrag zwischen beiden Partnern zustande, wenn einer der Partner weisungsberechtigt ist. Auch müssen beide Partner in das betriebliche Geschehen so einbezogen werden, wie es üblich wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht der Ehepartner wäre.
Zu einem Ehegatten-Arbeitsvertrag gehört auch, dass das Gehalt regelmäßig an den Ehegatten ausbezahlt wird und er sowohl beim Finanzamt als auch bei den Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft ordentlich angemeldet ist und die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsabgaben entsprechend überwiesen werden. Hier prüfen Finanzamt und Sozialversicherungsträger ganz genau. Vor allen Dingen auch, ob über das Gehalt der angestellte Ehegatte ohne Einschränkungen verfügen kann. Es ist dem angestellten Ehegatten auch erlaubt, einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband beizutreten und auch das Streikrecht auszuüben.