Beendigung der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse kann durch Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer beendet werden. Ansonsten haben die gesetzlichen Krankenkassen nach dem deutschen Recht keine Grundlage, die Mitgliedschaft zu kündigen. Anders sieht es aus, wenn das Mitglied freiwillig versichert ist. Dann kann die Krankenkasse die Mitgliedschaft kündigen, wenn die Beiträge nicht pünktlich oder gar nicht bezahlt werden.
Da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht, muss der Versicherte erst mit einer anderen Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, damit er ohne Unterbrechung krankenversichert ist.

Kündigungsfristen in der Krankenversicherung

Der Versicherte kann mit einer zwei-monatigen Frist – also zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats – bei seiner Krankenkasse kündigen. Allerdings muss er mindestens 18 Monate bei dieser versichert gewesen sein. Das hat für gesetzlich Versicherte seit 01.01.2002 Gültigkeit. Bei Privatversicherten ist das etwas anders. Hier muss die Bindungsfrist von 18 Monaten nicht eingehalten werden.
Die Kündigungsbestätigung der Krankenkasse muss in Kopie der neuen Krankenkasse vorgelegt werden. Auch ist vom Versicherten darauf zu achten, dass die Annahmeerklärung der neuen Krankenkasse vorliegt, denn mit Ablauf der Kündigungsfrist muss der Versicherer keine Leistungen mehr erbringen. Das ist besonders dann wichtig, wenn der Wechsel zur privaten Krankenversicherung bevorsteht, da die Risikoprüfung doch einige Zeit in Anspruch nimmt.

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