Arbeitnehmer sind in der Regel krankenversichert und werden über ihren Arbeitgeber bei einer der gesetzlichen Krankenkassen angemeldet. Der Beitrag zur Krankenversicherung übernehmen je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Versicherungsnehmer sind die gesetzlichen Krankenversicherungen zur Aufstellung einer Dienstordnung verpflichtet. Diese sollte so verfasst werden, dass sie sich an die Bestimmungen die für Bundesbeamte gelten, orient. Die Dienstordnung umfasst nicht Beamte, die sich im Staats- oder Gemeindedienst befinden.
Die Dienstordnung ist für die Arbeitnehmer verpflichtend, die bei einer Krankenversicherung oder Berufsgenossenschaft beschäftigt sind. Diese Beschäftigten sind in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, dem die beamtenrechtlichen Grundsätze zugrunde liegen. Die Beschäftigten unterliegen keiner Versicherungspflicht – ebenso wie Beamte –, sondern müssen lediglich eine Pflegeversicherung abschließen. Außerdem sind sie beihilfeberechtigt.
Dienstordnung und private Krankenversicherung
Diese Berufsgruppe muss ihre Krankenversicherung meistens über die privaten Krankenversicherungen abschließen, da sie nicht in das System der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Doch gem. Dienstordnung sind sie der Fürsorge, die auch Beamte Gültigkeit hat, zugeordnet, so dass die Fürsorge für die ärztlichen Behandlungskosten zu 50% aufkommt und den Rest die privaten Krankenkassen übernehmen.