Einschränkung der Leistungspflicht bei privaten Krankenversicherungen

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Private Krankenversicherungen können eine Einschränkung der Leistungspflicht vornehmen, wenn der Versicherte Leistungen in Anspruch nimmt, die gem. den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt sind. Die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ erhält jeder Versicherte mit Zusendung des Versicherungsscheines.

Die Einschränkung der Leistungspflicht kommt z. B. dann zum Zuge wenn

  • der Schaden durch Vorsatz vom Versicherten selbst herbeigeführt wird. Nachzulesen ist dies im § 5.1 b AVB KKV / KTV / PT und EPV.
  • infolge Suchterkrankung wie Drogen und Alkohol Entziehungskuren durchgeführt werden. Hier greift der § 5 Abs. 1 b AVB KKV.
  • es zu Unfällen oder Krankheiten kommt, die als Wehrdienstschädigung anerkannt sind oder durch Kriegsereignisse zustande kommen. Ist dies nicht im Versicherungsschutz mit einbezogen, so entfällt die Leistungspflicht. Diese Regelung ist im § 5 Abs. 1, a AVB KKV / KTV / PT und EPV nachzulesen.
  • der Versicherte sich in Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen und –Pflegepersonal begibt, die das Versicherungsunternehmen von der Leistungspflicht ausgeschlossen haben. Das Unternehmen hat den Versicherten vor Beginn der Behandlung darauf hinzuweisen. Ist der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung durch die Krankenversicherung erfolgt, so entfällt die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Während der Benachrichtigung ist es ein „schwebender Versicherungsfall“ so besteht eine maximale Leistungspflicht von 3 Monaten. Geregelt ist das im § 5 Abs. 1 c AVB KKV / PT; § 5 Abs. 1 e AVB PPV und § 5 Abs. 1 g AVB EPV.
  • Alle Einschränkungen der Leistungspflicht sowie die Leistungsverweigerung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachzulesen. Hier greift in der Regel der § 5 mit seinen Absätzen.
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