Elternzeit und private Krankenversicherung

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Elternzeit und Elternurlaub – zwei Begriffe für eine Sache
In Deutschland wird eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes als Elternzeit – oder bis Ende 2000 als Elternurlaub – bezeichnet. Auf die Elternzeit haben alle Arbeitnehmer, die nicht selbständig sind, einen Rechtsanspruch.

Elternzeit als Versicherungszeit für die gesetzliche Krankenversicherung und Rentenversicherungszeit

Auf die Elternzeit haben sowohl Väter als auch Mütter einen Rechtsanspruch, den sie zur gleichen Zeit oder aber nacheinander beanspruchen können. Die Dauer der Elternzeit beträgt längstens drei Jahre. Während dieser Zeit ist es den Elternteilen, die die Elternzeit in Anspruch nehmen, gestattet, eine Teilzeitbeschäftigung von  höchstens 30 Stunden pro Woche auszuüben. Dies ist jedoch nur für Arbeitnehmer möglich, die in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 15 dauerhaft Beschäftigte hat. Die Elternzeit ist ausführlich mm § 15 Abs. 7 des BEEG geregelt.
Bei Arbeitgebern, die weniger als 15 Beschäftigte haben, müssen sich Eltern und Arbeitgeber direkt einigen. Auch während der Elternzeit ist es möglich, Weiterbildungsmaßnahmen zu besuchen, deren Kosten vom Arbeitgeber nicht voll oder teilweise übernommen werden müssen. Bei betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen greift der § 98 BetrVG, in dem der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Einigung erzielen müssen, welche der betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen während der Elternzeit sinnvoll und notwendig sind.

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