Ersatzkassen gehören zur gesetzlichen Krankenversicherung
Die Ersatzkassen gehören zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeiter oder Angestellte ist jedoch nicht verpflichtet für seine Krankenversicherung bei einer Ersatzkasse einen Vertrag zu tätigen. Durch den Vertragsabschluss bei einer Ersatzkasse wird der Versicherte zum Mitglied der Ersatzkasse. Das ist die freie Entscheidung des Versicherten.
Arbeiter und Angestellte und gesetzliche Krankenversicherung
Dass die Arbeiter und Angestellten hier das freie Wahlreicht ausüben und sich bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen vertraglich binden können, verdanken sie dem § 173 SGB V, das am 01.01.1996 in Kraft getreten ist. Allerdings ist es Voraussetzung, dass die zu versichernde Person einem örtlichen Bezirk entweder arbeitsmäßig oder privat zuzuordnen ist.
Um bei einer Ersatzkasse versichert zu werden, muss die zu versichernde Person einen Antrag bei der Ersatzkasse stellen, dann wird die Mitgliedsbescheinigung an den Versicherungsnehmer ausgehändigt, der diese Bescheinigung seinem Arbeitgeber vorzulegen hat. Damit weiß der Arbeitgeber, wohin er die Anmeldung zu senden und die Beiträge zu überweisen hat.
Ersatzkassen nur Angestellte
Waren bis vor etwa 30 Jahren nur Angestellte bei den Ersatzkassen versichert, so müssen die Ersatzkasse heute alle Arbeitnehmer aufnehmen; eine Beschränkung auf bestimmte Berufszweige oder Mitgliederkreise ist nicht mehr möglich.