Der § 4 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.12 SGB V verpflichtet den Versicherten, die Auswahl des Fahrzeuges so zu wählen, dass es den wirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.
Werden für die Fahrten zur ambulanten Behandlung Taxen, Mietwagen oder öffentliche Verkehrsmittel gewählt, so können die entstandenen Fahrtkosten auf Antrag und nach Genehmigung erstattet werden. Bei diesen Fahrten ist eine fachliche Betreuung nicht gegeben und wird daher auch nicht erstattet.
Zu den einzelnen Regelungen, die über die Möglichkeiten der Erstattung der Fahrtkosten Auskunft geben, stehen der § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit §§ 115 a und 115 b SGB V zur Verfügung, sowie der gültige und vereinbarte Katalog gem. § 115 b Abs. 1 SGB V.
Sämtliche Ausnahmefälle, in denen Fahrtkosten erstattet werden, sind in den Richtlinien, § 8 Abs. 1 – 4 aufgeführt. Sämtliche Fahrten, denen die § 6 und 8 der Richtlinien zu Grunde liegen, bedürfen eines Antrages an die Krankenkasse und deren schriftliche Genehmigung. Auch muss der Versicherte eine Zuzahlung leisten, die gem. § 61 Satz 1 SGB V geregelt ist. Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10% der Kosten, die je Fahrt entstehen, mindestens jedoch EUR 5,00 und höchstens EUR 10,00. Die Zuzahlung darf nicht den Fahrpreis überschreiten.