Erstbeitrag Zahlung bei der Krankenversicherung

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Der Erstbeitrag ist der erste Beitrag, den der Versicherte für das Zustandekommen seines Versicherungsvertrages bei einer privaten Krankenversicherung zu entrichten hat. Dieser Betrag ist sozusagen die erste Rate für den Versicherungsvertrag und somit der Garant für den Versicherungsschutz. Die gleiche Summe ist monatlich an die private Krankenkasse zu entrichten, sofern monatlich Zahlungsweise vertraglich vereinbart wurde.
Wird der Erstbeitrag vom Versicherten nicht bezahlt, so verliert er den Versicherungsschutz.

Versicherungsschutz in Gefahr bei Nichtzahlung an die Krankenversicherung

Wird der Beitrag verspätet entrichtet, so tritt der Versicherungsschutz und damit auch die Einlösung der Versicherungspolice erst dann ein, wenn der Beitrag beim Versicherungsunternehmen eingegangen ist. Der Erstbeitrag wird im § 38 VVG insoweit geregelt, dass dort klar gesagt wird, dass der Erstbeitrag bei Aushändigung der Versicherungspolice zu bezahlen ist. Bezahlt der Versicherte diesen Erstbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten, so wird der Vertrag von der privaten Krankenversicherung aufgelöst. Diese Auflösung wird auch als fiktiver Rücktritt bezeichnet. Die Versicherungspolice ist nicht zu verwechseln mit der Aufnahmeerklärung.

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