Den Zeitpunkt, an dem eine Leistung oder Zahlung eingefordert werden kann, wird allgemein Fälligkeit genannt. Bei den gesetzlich Versicherten ist die Einforderung einer Leistung bei ihrer Krankenkasse eher selten der Fall, da die Abrechnungen direkt von Arzt, Krankenhaus oder Apotheke mit der Krankenkasse erfolgen. Die Beitragszahlungen werden vom Arbeitgeber geleistet, so dass auch hier eine Fälligkeit vom Versicherten zur Krankenversicherung nicht gegeben ist.
Private Krankenversicherung
Anders sieht das bei den privaten Krankenkassen aus. Hier sind die Beiträge vom Versicherten an die Krankenversicherung bei Fälligkeit zu entrichten, da sonst eine Einschränkung der Leistungen durch die private Krankenversicherung vorgenommen werden kann. Anders ist es so, dass anfallende Krankheitskosten nicht immer direkt von Arzt oder Krankenhaus direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgerechnet werden und der Versicherte in Vorleistung gehen muss.
Versicherte sammeln Belege
Der Versicherte wird in diesem Fall alle entsprechenden Belege sammeln und diese bei seiner Krankenversicherung mit einem entsprechenden Formular einreichen. Die private Krankenversicherung prüft anhand des gewählten und gebuchten Tarifes, ob die Ausgaben für Behandlungen oder Medikamente im Leistungskatalog enthalten sind. Danach wird die private Krankenversicherung die Abrechnung vornehmen und die Ausgaben erstatten, je nach gebuchtem Tarif, ganz oder teilweise.