Freie Krankenhauswahl

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Jeder Patient hat das Recht, das Krankenhaus, in dem er behandelt werden will,  selbst zu wählen. Das ist jedoch nur insoweit möglich, als dass das gewünschte Krankenhaus auch die geforderten Leistungen erbringen kann und die Entfernung vom Wohnort des Patienten zum Krankenhaus angemessen ist.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen sieht vor, dass sich der Versicherte in das Krankenhaus zu begeben hat, dass das nächstgelegene ist, von seiner Wohnung aus gesehen, und die notwendigen Leistungen erbringen kann. Doch sind die gesetzlichen Krankenversicherungen in Bezug auf die Krankenhauswahl sehr kulant und übernehmen auch die Kosten, wenn das Krankenhaus nicht das nächstgelegene ist.
Die Wahl des Arztes ist für die gesetzlich Versicherten nicht gegeben. Sie müssen den Arzt akzeptieren, der gerade Dienst hat und für die Behandlung geeignet ist. Will der Patient jedoch die Behandlung von einem anderen Arzt oder dem Chefarzt durchführen lassen, so hat der Patient die Mehrkosten selbst zu tragen.

Mehrbett- Einbett- oder Zweibettzimmer

Für die Unterbringung der gesetzlich versicherten Patienten ist in der Regel ein Mehrbettzimmer vorgesehen. Wird ein Einbett- oder Zweibettzimmer gefordert, so trägt der Patient die Mehrkosten.

Freie Krankenhausauswahl für Privatversicherte

Privat Versicherte haben das Recht, sich in einem Krankenhaus ihrer Wahl behandeln zu lassen. Je nach Tarif seiner Versicherung kann ein Einbett- oder Zweibettzimmer sowie die freie Arztwahl gefordert werden. Die privaten Krankenversicherungen kommen für alle Kosten auf, die der Versicherte tariflich gewählt hat.
Für alle, die sich zusätzlich absichern und die Leistungen bei Krankenhausaufenthalt haben möchten, die nicht von den Krankenversicherungen abgedeckt sind, bietet sich die private Zusatzversicherung an.

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