Gebührenminderungspflicht nach § 6a GOÄ
Wird die ärztliche Leistung für einen Kranken, der stationär in einem Krankenhaus untergebracht ist, von einem Arzt erbracht, der nicht im Krankenhaus angestellt ist, so hat der Arzt bei der Abrechnung seines Honorars die Gebührenminderungspflicht zu beachten. Diese resultiert daraus, dass der Arzt Einrichtungen, Mittel sowie die Dienste des Krankenhauses in Anspruch nehmen kann und diese Inanspruchnahme vom Krankenhaus und nicht von der ärztlichen Praxis erbracht wird.
Die Minderungssätze sind im § 6a GOÄ festgeschrieben. Unterzieht sich der Versicherte einer voll- oder teilstationären Behandlung und nimmt vor- und nachstationäre Leistungen in Anspruch, so wird die Honorarrechnung um 25% der Gebühren gemindert. Handelt es sich um niedergelassene Ärzte oder Belegärzte, so ist eine Gebührenminderung von 15% vorzunehmen. Diese Regelung des § 6a GOÄ wurde vom BGH mit Urteil vom 19.03.2004 bestätigt (Az.1BvR 1319/02).
Auch wenn Leistungen auf Grund der Veranlassung eines Krankenhausarztes in einer Privatpraxis erbracht werden, unterliegt die Privatpraxis der Gebührenminderungspflicht. Damit soll die doppelte Berechnung der Kosten für stationäre privatärztliche Leistungen vermieden werden.