Gebührenordnung für ärztliche Abrechnung

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Für die Abrechnung der Ärzte bei privatversicherten Patienten ist die Gebührenordnung der PKV Grundlage. In den Anlagen der Gebührenordnung sind detaillierte Angaben für  die zu berechnenden Behandlungen der Ärzte und der Labore enthalten. Für die Abrechnung von Leistungen bei gesetzlich Versicherten greift die EBM, der einheitliche Bewertungsmaßstab.

Private Krankenversicherung

Die Gebührenordnung der privaten Krankenversicherungen mit Stand vom September 2008 sagt im § 4 Absatz 2 aus, dass der Arzt nur die Gebühren in Rechnung stellen darf, für die er selbst die Leistung erbracht hat oder die Leistung unter seiner Aufsicht nach fachlicher Anweisung erbracht wurde. Alle Kosten die zur Führung der Praxis anfallen, sind in den Leistungssätzen enthalten.

Die Gebührensätze werden mit Punktwerten dargestellt und diese Punktwerte werden in Geldbeträge ausgerechnet. Abgerechnet werden kann gem. § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung das Einfache bis Dreieinhalbfache des Gebührensatzes. Der Gebührensatz entspricht dem Betrag, der sich aus der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses (der Anlage der Gebührenordnung) und mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt derzeit 5,82873 Cent. Beim Ergebnis werden Beträge entsprechend der dritten Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet.

Will der Arzt den Gebührensatz überschreiten, so muss er das schriftlich begründen. Selbstverständlich bekommt der Arzt für Hausbesuche Wegegeld und Reiseentschädigung gem. §§ 8 und 9 der Gebührenordnung.

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