Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker

  • a
  • b
  • c
  • d
  • e
  • f
  • g
  • h
  • i
  • j
  • k
  • l
  • m
  • n
  • o
  • p
  • q
  • r
  • s
  • t
  • u
  • v
  • w
  • x
  • y
  • z

Heilpraktiker richten sich bei ihrer Abrechnung an das Gebührenverzeichnis, das den üblichen Kostenrahmen beinhaltet. Die privaten Krankenversicherungen erstatten den Betrag, den der Versicherer für die Leistung des Heilpraktikers erstattet bekommt.
Heilpraktiker sind keine Ärzte, sondern Heilkundige, die mit ihren Patienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611-630 BGB schließen. Der Heilpraktiker bietet seine Dienste für die Heilung oder Linderung von Krankheiten an und der Patient bezahlt dafür eine entsprechende Vergütung. Die Vergütung wird auch dann fällig, wenn der Heilerfolg ausbleibt.

Bei Krankheiten, die nach deutschem Recht meldepflichtig ist und in der Zahnmedizin, Pathologie und Strahlentherapie ist eine Tätigkeit durch Heilpraktiker untersagt. Auch ist es nicht erlaubt, dass Heilpraktiker verschreibungspflichtige Medikamente auf Rezept verschreiben.

Bei der Abrechnung gelten die Gebührensätze, die aus dem Gebührenverzeichnis resultieren. Allerdings ist der Heilpraktiker nicht an das Gebührenverzeichnis gebunden. Die Kostenübernahme der Krankenversicherung wird jedoch nach dem Gebührenverzeichnis ermittelt.
Das gilt nicht für alle gesetzlich Versicherten. Zwar gehen immer mehr gesetzliche Krankenversicherungen dazu über auch die Kosten für Heilpraktiker voll oder teilweise zu übernehmen, aber noch ist die Naturheilkunde nicht in jedem Versicherungsvertrag enthalten.

n/a