Gemischte Krankenanstalten Krankenhäuser

  • a
  • b
  • c
  • d
  • e
  • f
  • g
  • h
  • i
  • j
  • k
  • l
  • m
  • n
  • o
  • p
  • q
  • r
  • s
  • t
  • u
  • v
  • w
  • x
  • y
  • z

Unter Gemischten Krankenanstalten wird verstanden, dass Krankenhäuser außer den üblichen Leistungen auch Leistungen im Kur- und Sanatoriums-Bereich und durchführen. Auch Rekonvaleszenter gehören zu den gemischten Krankenanstalten. Eine genaue Auflistung der gemischten Krankenanstalten ist im $ 4 Abs. 5 MB/KK enthalten.

Eine Leistungspflicht der Krankenversicherungen gegenüber den gemischten Krankenanstalten und dem Rekonvaleszenter besteht allerdings nur dann, wenn diese vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt worden sind. Hier greift der §4 Abs.5 MB/KK. Eine vorherige Prüfung der medizinischen Indikation behalten sich die Krankenversicherer gerade bei den gemischten Krankenanstalten und dem Rekonvaleszenter vor.

Für Privatversicherte bedeutet das, dass vor Beginn der Behandlung bzw. Leistung der gemischten Krankenanstalten und dem Rekonvaleszenter die Kostenübernahme beantragt werden muss. Es empfiehlt sich mit Antragstellung auch einen ärztlichen Bericht über die Behandlungen, die vorausgegangen sind und dem aktuellen Befund sowie dem konkreten Grund für die Einweisung in einer der gemischten Krankenanstalten oder einem Rekonvaleszenter mitzuschicken. Gem. § 5 MB/KK muss vor Behandlungsbeginn die Zusage der Kostenübernahme schriftlich erfolgt sein, damit die Krankenversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet ist.

n/a