Im deutschen Zivilrechtsverfahren wird der Gerichtsstand einer natürlichen Person so zugeordnet, dass der Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei einer Klage maßgeblich ist. Bei juristischen Personen und Behörden ist der Sitz der Gesellschaft oder Behörde maßgeblich. Die Bestimmungen für den Allgemeinen Gerichtsstand sind in den §§ 12 – 19 ZPO ausführlich niedergeschrieben.
Ein besonderer Gerichtsstand ist für Klagen bestimmt, wie z. B. bei Unterhaltsklagen, hier ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Klägers. Was ein besonderer Gerichtsstand ist und für wen er Gültigkeit hat, steht in den §§ 20-23, 27, 29 und 34 ZPO und, sofern sich der Gerichtsstand an den Arbeitsort orientiert, nach § 48 Abs. 1a ArbGG.
Der Gerichtsstand kann auch vertraglich vereinbart werden, wenn die Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Dies gilt jedoch nur für die erste Instanz.
Der Gerichtsstand für Klagen, die sich aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherten ergeben, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Versicherte seinen Wohnsitz oder seinen Betrieb hat.
Bei Klagen gegen das Versicherungsunternehmen ist der Gerichtsstand der Ort, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.