Geringverdienergrenze bei Minijob

  • a
  • b
  • c
  • d
  • e
  • f
  • g
  • h
  • i
  • j
  • k
  • l
  • m
  • n
  • o
  • p
  • q
  • r
  • s
  • t
  • u
  • v
  • w
  • x
  • y
  • z

Nachdem das Mini-Job-Gesetz im Jahre 2003 in Kraft getreten ist, wurde für Geringverdiener die Grenze auf EUR 325,00 herabgesetzt. Seit 2009 gilt dieser Betrag gleichermaßen für West- und Ost-Deutschland. In diesem Betrag sind sowohl die monatlichen Entgelte als auch Weihnacht- und Urlaubsgeld enthalten.

Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung nicht über dieser Grenze liegt, bezahlen keine Beiträge zur Sozialversicherung. Diese muss der Arbeitgeber alleine aufbringen. Das gilt auch für Personen, die ein freiwilliges soziales oder diakonisches Jahr absolvieren, sowie für Praktikanten. Der Personenkreis ist im § 20 Abs. 3 SGB IV genau definiert.

Wird dieser Grenzbetrag dadurch erhöht, weil der Geringverdiener Zuwendungen wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhält, so werden die Beiträge, die aus dem überschreitenden Betrag resultieren, je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet.

Die Minijobs gehören nicht in diese Kategorie, sie unterliegen dem Mini-Job-Gesetz, welches 2003 in Kraft getreten ist. Die Zuständigkeit für Mini-Jobs ist in der Obhut der Mini-Job-Zentrale.

n/a