Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zwar nicht gesetzlich geregelt, doch wird er im Bereich des Arbeitsrechts immer öfters auch bei der Rechtsprechung angewendet. Die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ist, dass alle Arbeitnehmer auf bestimmte Leistungen, das sind meist zusätzliche Entgeltleistungen wie Bonuszahlungen, einen Anspruch haben.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber ohne sachliche Begründung keinen einzelnen Arbeitnehmer gegenüber anderen, die in vergleichbarer Lage sind, stellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht ist auch als Gewohnheitsrecht bei den Arbeitsgerichten anerkannt. Eine gesetzliche Vorschrift ist allerdings nicht gegeben.
Der Gleichheitsgrundsatz wird verletzt, wenn der Arbeitgeber nicht allen die gleiche Leistung zukommen lässt, wie z. B. Weihnachtsgeld. Hier darf der Arbeitgeber nicht nur einigen Mitarbeitern Weihnachtsgeld bezahlen und andern nicht.
Damit der Arbeitnehmer auch den Grund dafür kennt, warum er anders als andere behandelt wird, muss der Arbeitgeber offenlegen, warum er anderen eine geldliche Leistung zukommen ließe und dem Betroffenen nicht. Die Gesichtspunkte dafür müssen nachvollziehbar und plausibel sein, damit der Arbeitnehmer den Grund nachvollziehen kann.
Wird gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und haben die anderen Arbeitnehmer bereits die Leistung erhalten, so hat der Benachteiligte einen Anspruch auf die gleiche Leistung.