Handelsvertreter und Krankenversicherung

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Handelsvertreter sind gem. §§ 84 – 92c HGB selbständig und haben in der Regel mit einem Unternehmen einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Das bedeutet, der Handelsvertreter verkauft im Namen und auf Rechnung des Unternehmens, mit dem  der Vertrag abgeschlossen wurde. Es ist sozusagen der Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Hersteller. Auf Grund seiner getätigten Abschlüsse, die zum Kauf der Produkte des Unternehmens führen, erhält er eine Provision.

Selbständige: private oder gesetzliche Krankenversicherung

Durch seine selbständige Tätigkeit wird der Handelsvertreter wie Selbständige und freiberuflich Tätige eingestuft. Er ist nicht versicherungspflichtig bei den gesetzlichen Krankenversicherungen und muss sich dementsprechend selbst um Krankenversicherung und Altersvorsorge sowie Versicherungsschutz im Falle von Berufsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit kümmern.

Gesetzliche Krankenkasse

Er hat natürlich die Möglichkeit sich bei einer der gesetzlichen Krankenversicherungen als freiwilliges Mitglied führen zu lassen und somit auch seine Familie beitragsfrei mitzuversichern. Die andere Variante wäre, dass er mit einer der privaten Krankenversicherungen einen Vertrag abschließt.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind günstiger, auch wenn der Beitrag nach dem Einkommen berechnet wird. Auch ist die Familie über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. Die Familienversicherung bieten die privaten Krankenversicherungen nicht an.

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